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Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK), Modul 2: Förderung von CCU und CCS.
Die „Bundesförderung Industrie und Klimaschutz“ (BIK) ist eine Förderrichtlinie des BMWE, die am 23. August 2024 veröffentlicht wurde. Sie ergänzt als Nachfolger des Programms „Dekarbonisierung in der Industrie“ (DDI) das Förderangebot des BMWE und ermöglicht branchen- und technologieoffen kleineren und mittelgroßen Transformationsvorhaben die Umsetzung. Die BIK tritt damit vor allem neben das Instrument der CO2-Differenzverträge und adressiert zielgenau den Mittelstand. BIK und CO2-Differenzverträge sind aufeinander abgestimmt und können nicht kumuliert werden. Im Rahmen der BIK können u.a. Dekarbonisierungsvorhaben mit bis zu 35 Millionen Euro gefördert werden. Bei Fördersummen von mehr als 15 Millionen Euro besteht ein Kofinanzierungserfordernis der Bundesländer im Umfang von 30 Prozent.
Das Förderprogramm soll bis 2030 laufen und wird operativ umgesetzt durch jährliche Förderwettbewerbe.
Die BIK besteht inhaltlich aus zwei Fördermodulen. Modul 1 für Dekarbonisierungsvorhaben der Industrie und Modul 2 für CCU/CCS Vorhaben. Die Finanzierung erfolgt durch den Klima- und Transformationsfonds (KTF).
Die beihilferechtliche Grundlage für die BIK- Förderrichtlinie bildet die Genehmigung der Europäischen Kommission vom 10. April 2024 (SA. 10829) zum Modul 1 Teilmodul 2. Basis für diese Förderung von Investitionsvorhaben von bis zu 200 Millionen Euro bildet Ziffer 81 des Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF). Für die übrigen Module der BIK (Modul 1 Teilmodule 1 und 3 sowie Modul 2 Teilmodule 1 und 2) bildet die sog. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) die beihilferechtliche Grundlage. Die AGVO regelt, dass bestimmte staatliche Fördermaßnahmen von den Mitgliedstaaten ohne weitere Genehmigung durch die Europäische Kommission umgesetzt werden können.
Ja, die operative Umsetzung erfolgt durch zwei Projektträger, die im Auftrag des BMWE agieren und die als Ansprechpartner für Unternehmerinnen und Unternehmer zur Verfügung stehen.
Die BIK besteht aus den bereits genannten zwei Modulen, dem Dekarbonisierungsmodul und dem Modul CCU/CCS.
Das Dekarbonisierungsmodul baut auf dem Vorgängerprogramm der „Dekarbonisierung in der Industrie“ (DDI) auf. Zuständiger Projektträger und Ansprechpartner hier ist das Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI). Das Modul CCU/CCS wird vom Projektträger Jülich (PtJ) im Auftrag des BMWE umgesetzt.
Weiterführende Informationen:
Informationen zum Modul 1 der Förderrichtlinie
Informationen zu Modul 2 der Förderrichtlinie

Modul 1: Dekarbonisierung der Industrie
Das erste Modul ist das Dekarbonisierungsmodul. Angesprochen werden alle Industrieunternehmen, die Anlagen mit industriellen Prozessen planen oder betreiben und mindestens 40 Prozent ihrer CO2-Emissionen in der Produktion durch die Investition oder das Forschungsvorhaben einsparen wollen. Die potenziellen Zuwendungsempfänger müssen eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, da auch das Vorhaben in Deutschland umgesetzt werden muss. Beispielhaft sind die Unternehmen der energieintensiven Grundstoffindustrie erfasst, wie beispielsweise Chemische Grundstoffindustrie, Stahl- sowie Gießereiindustrie, Glasindustrie, Keramikindustrie, Papier- und Zellstoffindustrie, Zement- sowie Kalkindustrie), sie ist aber ausdrücklich nicht darauf beschränkt.
Modul 1 betrifft Dekarbonisierungsvorhaben im Industriesektor, die Treibhausgasemissionen dauerhaft reduzieren. Es besteht aus drei Teilmodulen:
Teilmodul 1: Investitionsvorhaben auf Basis von Art. 36 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
Teilmodul 2: Investitionsvorhaben, die Wasserstoff oder daraus gewonnene Brennstoffe nutzen oder Produktionsprozesse elektrifizieren auf Basis von Ziffer 81 Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF)
Teilmodul 3: Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf Basis von Art. 25 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
Modul 2: CCU/CCS
Daneben gibt es das Fördermodul 2, mit dem CCU/CCS-Vorhaben gefördert werden können. Es beinhaltet Fördermöglichkeiten für CCU/CCS-Investitions- und Innovationsvorhaben. Die Förderung ist auf schwer vermeidbare CO2-Emissionen und Direktabscheidung aus der Luft beschränkt. Investitionsvorhaben sind im ersten Förderaufruf auf CO2 aus den Sektoren Kalk, Zement, thermische Abfallbehandlung und der Umgebungsluft beschränkt; Innovationsvorhaben können auch zusätzlich für CO2 aus den Sektoren Grundstoffchemie, Glas und Keramik gefördert werden.
Investitionsvorhaben sind mit bis zu 30 Millionen Euro förderfähig; industrielle Forschungsprojekte mit bis zu 35 Millionen Euro.
Im Modul 2 werden Vorhaben der Industrie, Abfallwirtschaft und Direct Air Capture (DAC) zur Anwendung und Umsetzung von CCU und CCS gefördert. Es besteht aus zwei Teilmodulen:
Teilmodul 1: Investitionsvorhaben auf Basis von Art. 36 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
Teilmodul 2: Innovationsvorhaben (anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung) auf Basis von Art. 25 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
Im Modul 1 werden Dekarbonisierungsvorhaben gefördert, die Treibhausgasemissionen im Industriesektor möglichst weitgehend und dauerhaft vermeiden. Die geförderten Vorhaben zeichnen sich durch einen hohen Innovations- und Demonstrationscharakter aus und sollen modellhaft auf andere Unternehmen übertragbar sein.
Das Modul 2 deckt Vorhaben der Industrie und der Abfallwirtschaft ab, die auf den Einsatz oder die Entwicklung von CCU und CCS (Carbon Capture and Utilization bzw. Storage) abzielen. Dabei muss es sich um schwer vermeidbare Emissionen handeln. CCU/CCS-Vorhaben sind ausschließlich in Modul 2 förderfähig.
Wenn ein Vorhaben aus mehreren Vorhabenbestandteilen besteht, die inhaltlich zum Teil Modul 1 und zum Teil Modul 2 zuzuordnen sind, so ist das Vorhaben in die beiden Bestandteile aufzuteilen (und zwei einzelne Skizzen sowie Anträge zu erstellen), wenn auch die Umsetzung der jeweiligen Teilvorhaben ohne das andere Teilvorhaben erfolgen würde. Ist eine Umsetzung der einzelnen Teilvorhaben aus Modul 1 bzw. Modul 2 nicht möglich oder sinnvoll, so ist das Vorhaben als Ganzes dem Modul zuzuordnen, das den höheren Wertumfang hat.
Für Investitionsvorhaben (Teilmodul 1) des CCU/CCS Moduls sind Unternehmen antragsberechtigt, die Anlagen zur Abscheidung aus der Umgebungsluft oder mit CO2 der Sektoren Kalk, Zement und thermische Abfallbehandlung planen oder betreiben. Das können neben den Unternehmen der Sektoren selbst auch Abscheideanlagenbauer oder -betreiber an entsprechenden Industrie- oder Abfallanlagen sein, in diesem Fall muss der Emittent des CO2s aus einem der oben genannten Sektoren aber mindestens assoziierter Partner sein. Im Fall von Direct Air Capture (DAC)-Vorhaben ist kein Emittent als Konsortialpartner erforderlich.
Für Innovationsvorhaben (Teilmodul 2) des CCU/CCS Moduls sind zusätzlich Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Universitäten antragsberechtigt, wenn mindestens ein Mitglied des Konsortiums ein Unternehmen ist, welches einem im Förderaufruf genannten Sektor angehört. Dies kann auch über eine Beteiligung als assoziierter Partner erfüllt werden. In jedem Fall ist eine Erklärung oder ein LoI notwendig, aus der oder dem hervorgeht, dass das Unternehmen im Erfolgsfall des Forschungsvorhabens Interesse an einer industriellen Umsetzung der Ergebnisse in einem Investitionsvorhaben hat.
In jedem Fall müssen die Vorhaben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt werden und der Eigenanteil des Vorhabens muss nachweislich vom Zuwendungsempfänger übernommen werden können.
Teilmodul 1:
In Teilmodul 1 sind Unternehmen aus den Sektoren Kalk, Zement und thermische Abfallbehandlung, sowie Betreiber von Anlagen zur Abscheidung (und Nutzung) von CO2 aus diesen Sektoren als Antragsteller zugelassen. Betreiber von Anlagen zur Abscheidung (und Nutzung) müssen den Emittenten des CO2s aus den genannten Sektoren mindestens als assoziierten Partner im Konsortium haben.
Die Sektorendefinitionen werden an Hand folgender NACE-Codes spezifiziert – NACE Codes bezeichnen ein System zur Klassifizierung von Wirtschaftszweigen, das von Seiten der Europäischen Union entworfen wurde
Eine thermische Abfallbehandlung liegt dabei nur vor, wenn das Hauptziel die thermische Behandlung des Abfalls zum Zweck der Unschädlichmachung ist und nicht die Gewinnung von Energie im Vordergrund steht.
Teilmodul 2:
In Teilmodul 2 sind Innovationsvorhaben mit dem Ziel der Umsetzung in den in Teilmodul 1 geförderten Sektoren zugelassen. Zusätzlich zu den unter Teilmodul 1 genannten Sektoren ist eine Anwendung in den Sektoren Grundstoffchemie, Glas und Keramik zugelassen. Die Sektorendefinitionen werden an Hand folgender NACE-Codes spezifiziert:
Die für das Förderprogramm maßgebliche Definition für kleine, mittlere und große Unternehmen findet sich in der AGVO Anhang I. Es gelten folgende Mitarbeitendenzahlen und finanzielle Schwellenwerte:
Mitarbeitendenzahl < 10
Jahresumsatz ≤ 2 Mio. EUR
Mitarbeitendenzahl < 50
Jahresumsatz ≤ 10 Mio. EUR
Mitarbeitendenzahl < 250
Jahresumsatz ≤ 50 Mio. EUR
Mitarbeitendenzahl ≥ 250
Jahresumsatz > 50 Mio. EUR
Internationale Partner können in einem Konsortium mitwirken. Das Vorhaben selbst muss aber in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
Mehrere Förderinteressenten können sich in einem Verbundvorhaben zusammenschließen. Bei Investitionsvorhaben (BIK Modul 2, Teilmodul 1) müssen Verbünde ausschließlich aus antragsberechtigten Unternehmen bestehen. Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (BIK Modul 2, Teilmodul 2) muss mindestens ein antragsberechtigtes Unternehmen im Verbund sein. Bei einem Verbundvorhaben muss jeder Vorhabenpartner einen separaten Antrag einreichen.
Ja, Maschinen- und Anlagenbauer sind antragsberechtigt, sofern sie eine Anlage mit CO2 aus den im Förderaufruf genannten Sektoren planen oder betreiben und ein entsprechender CO2-Emittent mindestens als assoziierten Partner im Konsortium vertreten ist. In einem Innovati-onsvorhaben ist von dem CO2-Emittenten zusätzlich ein LoI beizufügen, welches das Interesse an einem Anschlussinvest-Vorhaben bei erfolgreicher Durchführung des Innovationsvor-habens darlegt. Die Planung einer an das erfolgreich abgeschlossene Vorhaben anknüpfen-de Investition der Technologie/Infrastruktur in dem entsprechenden Sektor muss im An-trag/Skizze plausibel dargelegt werden. Vorhaben im Bereich Infrastruktur sind im aktuellen Förderaufruf nicht förderfähig.
Für das Innovationsvorhaben ist die Fördermitteleffizienz eines projizierten, an das erfolgreich durchgeführte Vorhaben anschlussfähige, Investvorhaben anzugeben. Die Planung einer an das erfolgreich abgeschlossene Vorhaben anknüpfende Investition der Technologie in dem entsprechenden Sektor muss im Antrag/Skizze plausibel dargelegt werden.
Eine Projektgesellschaft ist ein eigenständiges und rechtlich selbstständiges Unternehmen, das nur für eine Projektidee durch ein oder mehrere Unternehmen gegründet wird. Die einzelnen Unternehmen müssen den Kriterien der Förderrichtlinie entsprechen (s. auch „Nach welchen Kriterien werden die Projekte für eine Förderung ausgewählt?“).
Ein antragsberechtigtes Unternehmen entwickelt gemeinsam mit einem Partnerunternehmen, das nicht von der Förderrichtlinie erfasst ist, ein Projekt. Das antragsberechtigte Unternehmen bindet das Partnerunternehmen im Unterauftrag ein und fungiert als zentraler Ansprechpartner für den Fördermittelgeber.
Das BMWE bietet mit dem 8. Energieforschungsprogramm (EFP) zur angewandten Energieforschung ein Programm, das Technologieentwicklungen zur Senkung des Energieverbrauchs und die Nutzung erneuerbarer Energien in der Industrie fördert. Fokus ist die Transformation des gesamten Energiesystems, demnach spielen auch Sektorenkopplung und systemdienliche Energienutzung eine Rolle. Das 8. EFP verfolgt einen auf die Energie fokussierten, breiten Forschungsansatz. Die BIK legt dagegen den Fokus auf die Industrie und darauf, Technologien in der konkreten Anwendung zu fördern.
In Teilmodul 1 können Infrastrukturvorhaben mit 25 Millionen Euro je Vorhaben gefördert werden, alle anderen Investitionen mit 30 Millionen Euro. Die Förderquote in Teilmodul 1 beträgt im Regelfall 30 %. Bei kleinen und mittleren Unternehmen kann die Förderquote um 20 bzw. 10 % erhöht werden. Entsprechend der AEUV Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c werden auch Vorhaben in bestimmten Fördergebieten mit 15 bzw. 5 % höherer Intensität gefördert.
In Teilmodul 2 ist die Höhe der Förderung und die Förderquote abhängig von der Art des Vorhabens.
Bei kleinen und mittleren Unternehmen kann die Förderquote wiederum um 20 bzw. 10 % erhöht werden. Weitere Bedingungen für mögliche Erhöhungen bis zu einer Förderquote bis zu 80 % sind unter 6.5.2 der FRL genannt.
Forschungseinrichtungen wie Universitäten oder Hochschulen können im Teilmodul 2 mit einer Förderquote von maximal 90% gefördert werden.
Je nach Modul und Untermodul gelten die jeweiligen maximalen Beihilfeintensitäten der Allgemein Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) oder des EU Temporary Transition and Crisis Framework (TCTF). Erhöhungen der Basis-Beihilfeintensitäten sind durch die AGVO bei kleinen und mittleren Unternehmen und eventuell je nach Vorhabensstandort oder Wirtschaftszweig durch die Bestimmungen der AEUV Art. 107 Absatz 3 a und c möglich.
Im Modul 2 sind die maximalen Beihilfeintensitäten in Teilmodul 1 durch Artikel 36 der AGVO je nach Größe des Unternehmens und weiteren Bestimmungen der AEUV bis 30 % der förderfähigen Kosten festgelegt, in Teilmodul 2 durch Artikel 25 je nach Kategorie des Vorhabens und Größe des Unternehmens zwischen 25 und 80%.
Die Förderquoten liegen innerhalb der jeweilig möglichen maximalen Beihilfeintensität und werden nach nationalen Kriterien der Projektförderung wie z.B. Risiko des Vorhabens oder Finanzkraft des antragstellenden Unternehmens von der Bewilligungsbehörde festgelegt.
Antragsteller dürfen Anträge in mehreren Modulen bzw. Teilmodulen stellen, soweit es sich um unterschiedliche Vorhaben mit unterschiedlichen förderfähigen Kosten handelt. Parallele Anträge und bereits erhaltene Förderungen sind im Antrag zu nennen. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
Wenn ein Vorhaben mehrere Module oder Teilmodule kombiniert, so sollen nach Möglichkeit separate Anträge gestellt werden, in denen die geplanten Arbeiten klar den entsprechenden Modulen oder Teilmodulen zuzuordnen sind. Wechselseitige Abhängigkeiten der Anträge dürfen nicht bestehen, so dass auch jeder Antrag einzeln durchgeführt werden kann. Ist eine derartige Auftrennung des Vorhabens nicht möglich, so ist das Vorhaben dem Modul zuzuordnen, das den höheren Wertumfang hat (siehe auch „Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen Modul 1 und Modul 2?“)
Das Förderprogramm Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) und das Förderprogramm CO2-Differenzverträge (CCfD) sind für unterschiedliche Projekte zur Dekarbonisierung der Industrie ausgelegt. Die CCfD fördern große Vorhaben in energieintensiven Industrien (Referenzanlage des Europäischen Handelssystem über 5 kt CO2/Jahr), die zusätzlich eine Absicherung der Energie- und CO2-Kosten brauchen. Die BIK zielt auch auf Vorhaben von Unternehmen ab, die an einer Förderung zu Beginn der Investitionsphase interessiert sind, wobei die Förderung für Industrieunternehmen aller Größen offen ist. Außerdem kann die BIK Vorhaben aus der gesamten Industrie, auch nicht ETS-Sektoren fördern.
In Einzelfällen kann es dazu kommen, dass die Förderprogramme BIK und CCfD für dasselbe Projekt in Betracht kommen. Projekte können sich dann für beide Förderungen bewerben, in Anspruch kann allerdings nur eine der beiden Förderungen genommen werden. Wenn der Zuschlag zum Klimaschutzvertrag zuerst erfolgt, kann unter der BIK keine weitere Förderung bewilligt werden. Im Fall, dass als erstes eine Bewilligung von BIK erfolgt ist, muss der Zuwendungsbescheid wieder aufgehoben werden und ggf. bereits ausgezahlte Mittel zurückgezahlt werden. Dadurch kann möglichst vielen Unternehmen eine bürokratiearme Förderung unter Beachtung des beihilferechtlichen Verbots der Doppelförderung ermöglicht werden.
Die Übernahme oder Bezuschussung von Betriebskosten ist nicht vorgesehen.
Das kontrafaktische Szenario ist die theoretische Situation oder die Entwicklung über die Zeit der Förderung, die das Unternehmen oder die Anlage ohne die beantragte Förderung beschreibt. Dieses Szenario gilt als Vergleichswert gegenüber dem die Mehrkosten des Vorhabens als förderfähig gelten. Je nach Vorhaben kann das kontrafaktische Szenario unterschiedlich ausfallen und dementsprechend unterschiedliche förderfähige Kosten rechtfertigen (s. 6.5.1. (2) FRL BIK). Bei den kontrafaktischen Szenarien nach 6.5.1. (2) FRL BIK Buchstabe b) bis d) ist bei der Berechnung des Kapitalwerts als Zinssatz der unternehmenseigene Weighted Average Cost of Capital (WACC) heranzuziehen. Die Berechnung ist zu erläutern.
Im Teilmodul 2 ist kein kontrafaktisches Szenario nötig.
Das kontrafaktische Szenario ist ebenfalls nicht nötig, wenn das Vorhaben die Installation einer Zusatzkomponente an einer bestehenden Anlage ist und es keine weniger umweltfreundliche kontrafaktische Investition gibt (s. BIK 6.5.1 (6)).
Im Teilmodul 1 kann der Antragsteller beantragen, auf das kontrafaktische Szenario zu verzichten. Die Förderquote wird in diesem Fall halbiert (s. BIK 6.5.1 (3)).
Für den Prototypen eines Innovationsvorhabens (Teilmodul 2) können grundsätzlich nicht die gesamten Beschaffungs-/Herstellungskosten angesetzt werden, sondern nur der Wertverlust durch die FuE-Arbeiten innerhalb der Projektlaufzeit. Der Restwert des Prototypen am Laufzeitende muss also von den Beschaffungs-/Herstellungskosten abgezogen werden. Das gleiche gilt für Pilot- und Demonstrationsanlagen und andere Entwicklungsgegenstände in Innovationsvorhaben (Teilmodul 2). Auch für andere Anlagen kann in Teilmodul 2 nur der Abschreibungsanteil für die Nutzung im Projekt während der Laufzeit angesetzt werden.
In Teilmodul 1 sind ausschließlich die Investitionsmehrkosten förderfähig, die sich aus der Abscheidung von CO2 ergeben.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die förderfähigen Kosten eines Vorhabens zu berechnen. Die eine Möglichkeit ist über die Differenzkosten zum sogenannten kontrafaktischen Szenario. Dies besteht in einer Investition mit vergleichbarer Produktionskapazität und Lebensdauer und entspricht den bereits geltenden Unionrahmen.
Die förderfähigen Kosten lassen sich aber auch ohne Differenzbildung zum kontrafaktischen Szenario zugrunde legen, dann reduziert sich die Förderquote um 50%. Soll nur eine Zusatzkomponente installiert werden und es gibt hierzu kein kontrafaktisches Szenario, sind die gesamten Investitionskosten förderfähig.
Bei Investitionsvorhaben ist ab 15 Mio. Euro Fördervolumen eine Kofinanzierung durch die Bundesländer vorgesehen. Das Bundesland, in dem die Investition stattfindet, muss mindestens 30% der beantragten Förderung finanzieren und dies schriftlich zusichern. Unternehmen können dabei nicht freiwillig auf die 30 % Finanzierung des Landes verzichten, und ausschließlich die Bundesmittel beanspruchen.
Beispiele:
Fördervolumen des Projektes: 15 Mio. Euro
Eine Kofinanzierung des Bundeslandes ist nicht notwendig.
Fördervolumen des Projektes: 20 Mio. Euro
Kofinanzierung des Bundeslandes: 6 Mio. Euro (30 % von 20 Mio. Euro)
Wenn absehbar ist, dass das Vorhaben eine Kofinanzierung des Landes benötigt, sollte frühzeitig Kontakt zu dem entsprechenden Bundesland aufgenommen werden. Die Ansprechpartner der einzelnen Bundesländer werden auf der Webseite des Projektträgers bekanntgegeben.
Gefördert werden CCU/CCS-Anlagen und deren zugehörige Technologieentwicklung gefördert. Dies umfasst insbesondere
Im Teilmodul 1 werden Investitionen in CCU/CCS-Anlagen zur Abscheidung aus der Umgebungsluft und aus den Sektoren Kalk, Zement und thermische Abfallbehandlung gefördert.
In Teilmodul 2 werden Innovationsvorhaben gefördert, deren Forschung und Entwicklungsinhalt in der Art und Weise angewandt ist, dass deren Ergebnisse in Teilmodul 1 genutzt werden können. Darüber hinaus sind diese Tätigkeiten an Anlagen mit CO2 aus den Sektoren Glas, Keramik und Chemie förderfähig.
Die Förderrichtlinie sieht die Abscheidung von CO2 vor, die in Anlagen in Sektoren mit überwiegend schwer vermeidbaren CO2-Emissionen anfallen. Das durch die Abscheideanlage geführte CO2 muss also zu mindestens 50% aus prozessbedingten oder schwer vermeidbaren Emissionen stammen. Die durch z.B. Elektrifizierung oder Wasserstoffeinsatz vermeidbaren energieträgerbedingten CO2-Emissionen im Abgas dürfen demzufolge nur weniger als 50 % der Gesamt-CO2-Emission ausmachen. Dieser Anteil an Emissionen kann im geplanten Vorhaben mit abgeschieden werden.
In Teilmodul 1 ist die Förderung von Projekten ausgeschlossen, für die keine gesetzliche Grundlage der gesamten CCU/CCS Prozesskette besteht oder die der Produktion von Wasserstoff in Verbindung mit CCS (sogenanntem „blauen“ Wasserstoff) dienen. Ausgeschlossen sind auch Infrastrukturvorhaben, Speicherbauvorhaben oder Speichermodernisierungen. Vorhaben unter 500.000 EURO (KMU) bzw. unter 1 Mio. EURO (andere Unternehmen) sind ebenfalls ausgeschlossen.
In Teilmodul 2 sind Vorhaben ausgeschlossen, die nicht unter mindestens einen der unter Punkt 6.3.2 der Förderrichtlinie genannten Punkte fallen und nicht auf die Anwendung in Teilmodul 1 abzielen.
Das wichtigste Auswahlkriterium ist die bis 2035 erzielte CO2-Einsparung im Vergleich zur Förderung (Fördermitteleffizienz).
Zusätzlich wird bewertet, inwieweit mit dem Vorhaben Erfahrungen bezüglich der Auslegung, des Baus und des Betriebs von CO2-Abscheideanlagen in der jeweiligen Branche des Antragstellers gewonnen werden.
Weitere Auswahlkriterien sind:
Die beschriebene Regelung, dass das CO2 entweder karbonatisch, oder in kreislauffähigen Produkten gebunden sein muss, gilt auch für Innovationsvorhaben. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass nach erfolgreichem Abschluss des Innovationsvorhabens, ein Investvorhaben anschlussfähig sein sollte.
In Investvorhaben ist es notwendig, dass die Abscheidung selbst Teil des Vorhabens ist. Die übrigen Teile der Kette (Aufbereitung, Transport, Nutzung/Speicherung) müssen in jedem Fall plausibel dargelegt werden und können auch Teil des Vorhabens sein. Förderfähig sind aber in Teilmodul 1 ausschließlich die Investitionsmehrkosten, die sich aus der Abscheidung von CO2 ergeben. In Innovationsvorhaben gilt die Anforderung der Darlegung der Kette für ein an das Vorhaben anschlussfähiges Investvorhaben. Eine Begrenzung der förderfähigen Kosten auf die Abscheidung liegt hier nicht vor.
Vorhaben der thermischen Abfallbehandlung werden gefördert, auch wenn Teile des Abfalls biogenen Ursprungs sind. Bei Hausmüll wird ohne Nachweise ein Anteil von 50% Biomasse angenommen. Wenn höhere Biomassequoten angerechnet werden sollen, ist eine Erläuterung und Plausibilisierung in der Skizzeneinreichung bzw. Antragstellung notwendig.
Die Förderung von Anlagen die ausschließlich BECCS dienen, ist nicht förderfähig. Auch ist die Förderung von BECCS an Biogaskraftwerken nicht möglich. In Investvorhaben, in denen Biomasse in der thermischen Abfallbehandlung eingesetzt wird, sind förderfähig. In der thermischen Abfallbehandlung kann ein Anteil von bis zu 50% Biomasse ohne weitere Auflagen angerechnet werden und es wird von nachhaltiger Biomasse ausgegangen. Höhere Anteile von Biomasse müssen plausibel erläutert werden. Die Abscheidung von verbrannter Biomasse wird als zusätzliche CO2-Minderung in der Fördermitteleffizienz angerechnet. Der Teil biogener Abfälle, der im Vorhaben abgeschieden wird, zählt also doppelt als Einsparung, die mit den Fördermitteln erzielt wird.
Ein inhaltlicher Ansatz bzw. Beitrag aus dem Bereich Leichtbau ist für ein Vorhaben im Modul 2 der BIK nicht förderschädlich. Es gelten weiterhin die Förderkonditionen des CCU- und CCS-Moduls.
Wenn ein Vorhaben mehrere Module oder Teilmodule kombiniert, so sollen nach Möglichkeit separate Anträge gestellt werden, in denen die geplanten Arbeiten klar den entsprechenden Modulen oder Teilmodulen zuzuordnen sind. Wechselseitige Abhängigkeiten der Anträge dürfen nicht bestehen, so dass auch jeder Antrag einzeln durchgeführt werden kann. Ist eine derartige Auftrennung des Vorhabens nicht möglich, so ist das Vorhaben dem Modul zuzuordnen, das den höheren Wertumfang hat (siehe auch „Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen Modul 1 und Modul 2?“)
Die Verwendung von Biomasse ist für die Bestimmung der Fördermitteleffizienz und für die Zulässigkeit des Vorhabens von Relevanz. Für die Berechnung der Fördermitteleffizienz ist auf Werte aus der Vergangenheit zurückzugreifen und eine Annahme erweiterter Biomasse Nutzung nicht zulässig.
Für Innovationsvorhaben ist bei der Berechnung der Fördermitteleffizienz ein nachfolgendes Investitionsvorhaben zu unterstellen. Eine grundsätzliche Übereinstimmung mit dem Prinzip der Kaskadierung und den Anforderungen in Absatz 5.2.5 der Förderrichtlinie muss allerdings plausibel dargelegt werden.
Für die energetische Nutzung von Biomasse gilt das Prinzip der Kaskadierung. Eine sinnvollere stoffliche Nutzung sollte ausgeschlossen sein, damit die Förderung möglich ist. Die energetische Nutzung von Biomasse sollte auf Rest- und Abfallstoffe sowie auf aus Rest- und Abfallstoffen gewonnene Rohstoffe und Energieträger beschränkt sein. Bei Investitionsvorhaben im Sektor thermische Behandlung von Restabfällen wird die Nachhaltigkeit der verwendeten Biomasse nicht weiter geprüft.
Für die thermische Behandlung von Abfallbiomasse gilt ebenfalls das Prinzip der Kaskadierung. Eine thermische Abfallbehandlung im Sinne dieser Förderrichtlinie liegt nur vor, wenn das Hauptziel die thermische Behandlung des Abfalls zum Zweck der schadlosen Entsorgung ist und nicht die Gewinnung von Energie im Vordergrund steht.
Bei Altholz wird für die Altholzklassen 3 und 4 ohne Prüfung unterstellt, dass sie nur thermisch zu verwenden sind. Dies schließt die als CCU in der BIK zulässigen Verfahren der Pyrolyse und Vergasung ein.
Bei der Nutzung von CO2 aus Biogasanlagen muss der Einsatz von Mais und vergleichbaren für den menschlichen Verzehr geeigneten landwirtschaftlichen Produkten ausgeschlossen sein. Nicht mehr zum menschlichen Verzehr geeignete Lebensmittelabfälle sind dagegen als Einsatzstoff für Biogasanlagen zulässig.
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt, bestehend aus Projektskizze und anschließendem förmlichen Förderantrag.
Projektskizze: In der ersten Verfahrensstufe sind dem zuständigen Projektträger vom Verbundkoordinator aussagekräftige Projektskizzen über das elektronische Antragssystem "easy-Online" einzureichen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). In der Projektskizze müssen die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen, und insbesondere die Punkte unter 6.2.2 (3) der Förderrichtlinie beachtet werden. Die Projektskizze soll 15 Seiten nicht überschreiten.
Projektantrag: Nach positiver Beurteilung der eingereichten Projektskizzen und der Aufforderung zur Antragseinreichung durch den Projektträger Jülich beginnt die formale Antragsphase. In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, förmliche Förderanträge unter Verwendung des für die jeweilige Finanzierungsart vorgesehenen Antragsformulars sowohl elektronisch unter „easy-Online“ als auch schriftlich vorzulegen. Zusätzlich zu den bereits für die Skizze erforderlichen Angaben müssen die Antragsteller einen Finanzierungsplan einreichen, in dem alle Zuwendungen für das Projekt anzugeben sind.
Weiterführende Informationen zu den Förderaufrufen und Fristen entnehmen Sie bitte dem Menüpunkt „Förderaufruf“.
Die Fördermitteleffizienz ist die bis 2035 erzielte CO2-Einsparung im Vergleich zur beantragten Förderung. Für Innovationsvorhaben ist die Fördermitteleffizienz die CO2-Einsparung im Vergleich zu einer theoretischen Förderung eines Investitionsvorhabens, welches bei erfolgreicher Durchführung des Innovationsvorhabens möglich wird.
Die CO2-Einsparung umfasst das gesamte gewonnene und in einer geschlossenen Prozesskette genutzte/gespeicherte CO2, solange es überwiegend, also zu mehr als 50%, schwer vermeidbare oder prozessbedingte Emissionen sind. Zu der Berechnung der Fördermitteleffizienz wird eine Hilfstabelle im Prozess der Skizzen- und Antragseinreichung zur Verfügung gestellt.
Der Regelfall ist eine Projektlaufzeit von 36 Monaten. Abweichende Projektlaufzeiten können mit einer entsprechenden Erläuterung im Antrag eingereicht werden. In Investitionsvorhaben werden kürzere Projektlaufzeiten erwartet, in Innovationsvorhaben werden je nach Technology Readiness Level (s. Was bedeutet Technology Readiness Level (TRL)) längere Projektlaufzeiten erwartet.
Skizzen können auch eingereicht werden, wenn Vorstudien bereits durchgeführt wurden. Eine deutliche Abgrenzung der Arbeiten in der Vorstudie von denen des Vorhabens ist in der Skizzenerstellung erforderlich.
Uns ist bewusst, dass die Infrastruktur in Entwicklung ist und Speicherstätten derzeit nur im Ausland zur Verfügung stehen. Der Transport und die Speicherung müssen nur plausibel dargelegt werden. Der Transport und die Nutzung/Speicherung muss realistisch zum Zeitpunkt der Abscheidung gesichert sein.
Der Technologiereifegrad (englisch Technology Readiness Level, TRL) dient der Bewertung des Entwicklungsstandes neuer Technologien auf einer Skala von 1 bis 9. Die einzelnen TRL werden wie folgt definiert:
TRL 1 Grundprinzipien beobachtet
TRL 2 Technologiekonzept formuliert
TRL 3 Experimenteller Nachweis des Konzepts erfolgt
TRL 4 Technologie im Labor überprüft
TRL 5 Technologie in relevanter Umgebung überprüft (bei Schlüsseltechnologien im industrieorientierten Umfeld)
TRL 6 Technologie in relevanter Umgebung getestet (bei Schlüsseltechnologien im industrieorientierten Umfeld)
TRL 7 Test eines System-Prototyps im realen Einsatz erfolgt
TRL 8 System ist komplett und qualifiziert
TRL 9 System funktioniert in operationeller Umgebung (bei Schlüsseltechnologien wettbewerbsfähige Fertigung)
Das Modul 2 „Förderung von CCU/S“ wird vom Projektträger Jülich (PtJ) betreut, für das Modul 1 „Förderung zur Dekarbonisierung der Industrie“ ist das Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI) beauftragt. Für beide Module ist das BMWE die bewilligende Behörde.
Nähere Informationen und Ansprechpartner im Überblick finden Sie hier: Kontakt
Förderaufrufe für das Modul 2 der BIK finden in der Regel einmal jährlich statt. Informationen zu aktuellen Fristen, Unterlagen und Verfahren stellen wir Ihnen hier zur Verfügung.